Ablieferungspflicht eines Testaments
Jede Person, die ein Testament besitzt oder findet, ist verpflichtet, es unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern, sobald sie weiß, dass der Erblasser/die Erblasserin gestorben ist. Wer ein Testament beschädigt, vernichtet oder nicht dem Nachlassgericht übergibt, ist wegen Urkundenunterdrückung strafbar und den Erbinnen/Erben gegenüber schadenersatzpflichtig.
Berliner Testament
Mit einem Berliner Testament setzen sich Ehegatten gemeinsam zum jeweiligen Alleinerben ein. Gemeinsame Kinder, andere Angehörige oder eine gemeinnützige Organisation sind dann die Schlusserben im Todesfall des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin.
Digitaler Nachlass
Das digitale Erbe ist umfangreich. Zu Ihrem digitalen Nachlass zählen beispielsweise:
• Daten bei digitalen Dienstanbietern wie Facebook, Whatsapp, Twitter und E-Mail-Anbietern,
• Kundenkonten bei Online-Banken und -Bezahldiensten, bei Online-Shops sowie Streaming- und Cloud-Diensten,
• Programme auf Ihrem eigenen Computer wie z.B. Spiele, Bildbearbeitungs- und Steuerprogramme,
• sämtliche Hardware, die Sie benutzen, z.B. PC, Smartphone, USB-Sticks, externe Festplatten etc.
Eigenhändiges Testament
Das eigenhändige Testament (Einzeltestament, gemeinschaftliches Testament) ist ein vollständig handschriftlich verfasstes Testament mit Vor- und Nachname, Ort, Datum sowie Unterschrift.
Erbin/Erbe
Die Erbin/der Erbe tritt die Rechtsnachfolge der verstorbenen Person an und übernimmt Rechte sowie Pflichten. Dabei kann es sich um eine einzelne Person, eine Erbengemeinschaft oder eine Organisation handeln. Das Erbe ist der Nachlass, den eine verstorbene Person hinterlässt.
Erbengemeinschaft
Hinterlässt der/die Verstorbene mehrere Erbinnen/Erben (Miterbinnen/Miterben), so wird ihr/sein Nachlass zum gemeinschaftlichen Vermögen dieser Erbinnen/dieser Erben. Sie bilden eine Erbengemeinschaft.
Erblasser/Erblasserin
Jeder Mensch, der stirbt, hinterlässt seinen Nachlass und wird so zum Erblasser/zur Erblasserin.
Erbschaft
Die Erbschaft umfasst alles, was eine Person zum Zeitpunkt ihres Todes hinterlässt. Dies schließt Vermögenswerte, aber auch Schulden ein.
Erbschein
Im Erbschein bescheinigt das Nachlassgericht den rechtlichen Anspruch der Erbin/des Erben auf das Erbe. Um den Erbschein zu erhalten, muss die Erbin/der Erbe einen Antrag an das Nachlassgericht stellen.
Erbvertrag
Der Erbvertrag regelt den Nachlass von zwei bzw. mehreren gleichberechtigten Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern. Änderungen oder Ergänzungen sind nur mit Zustimmung der Vertragspartnerinnen/Vertragspartner möglich.
Ersatzerbin/Ersatzerbe
Mit der Nennung einer Ersatzerbin/eines Ersatzerben im Testament verhindern Sie, dass die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt, sollte die Erbin/der Erbe vor Ihnen sterben.
Gesetzliche Erbfolge
Wenn eine Verstorbene/ein Verstorbener kein Testament errichtet hatte, gibt der Gesetzgeber vor, wer dessen Erbin bzw. Erbe wird (gesetzliche Erbfolge). Dies widerspricht in der Regel den Wünschen und Vorstellungen der Erblasserin/des Erblassers, da nicht sie/er, sondern das Gesetz deren/dessen Rechtsnachfolge bestimmt.
Nachlassverbindlichkeiten
Nachlassverbindlichkeiten sind alle Schulden und Zahlungsverpflichtungen, die die Erblasserin/der Erblasser am Todestag hinterlassen hat, bzw. die durch ihren/seinen Tod entstehen (Beerdigungskosten, Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse, Auflagen). Sind die Schulden höher als der Nachlass, ist der Nachlass überschuldet. Dann sollte die Erbin/der Erbe die Erbschaft ausschlagen oder eine Beschränkung der Haftung herbeiführen.
Nachlasssicherung – Nachlasspfleger/in
Die Nachlasssicherung beinhaltet Maßnahmen zur Sicherung einzelner Nachlassgegenstände. Die Nachlasspflegerin/der Nachlasspfleger verwaltet den Nachlass für die noch unbekannte Erbin bzw. den noch unbekannten Erben. Die Nachlassverwaltung beinhaltet als Sonderform der Nachlasspflegschaft die Bestellung einer Pflegerin/eines Pflegers, um Nachlassgläubigerinnen/Nachlassgläubiger zu befriedigen.
Notarielles Testament
Das notarielle Testament ist eine letztwillige Verfügung, die zusammen mit einer Notarin/einem Notar erstellt und von ihr/ihm bzw. beim Nachlassgericht hinterlegt wird. In der Regel muss eine Erbin/ein Erbe in diesem Fall keinen Erbschein beantragen.
Pflichtteil
Der Pflichtteil ist der gesetzliche Anspruch der Kinder, der Ehegattin/des Ehegatten oder evtl. der Eltern, die von der Erblasserin/vom Erblasser nicht im Testament bedacht wurden, auf die Auszahlung der Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld.
Alle Pflichtteilsberechtigten haben darüber hinaus die sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche aus Schenkungen, die die Erblasserin/der Erblasser in den letzten zehn Jahren ihres/seines Lebens getätigt hatte. Bei Schenkungen an Ehegatten oder bei Schenkungen unter eigenem Nießbrauchsvorbehalt bzw. eigenem Wohnungsrecht gibt es diese zeitliche Schranke nicht.
Schenkung
Eine Schenkung ist die Übertragung eines Vermögenswerts zu Lebzeiten. Sie ist unentgeltlich, da keine Gegenleistung erwartet wird, und schenkungsteuerpflichtig. Allerdings sieht das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz Steuerbefreiungen und Freibeträge vor.
Eine Schenkung kann bei eigener Bedürftigkeit in einem Zeitraum von zehn Jahren vom Schenkenden zurückgefordert werden. Die CBM ist erbschaft- und schenkungsteuerbefreit.
Testament
Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, mit der die Erblasserin/der Erblasser ihre/seine gewünschte Erbeinsetzung regelt.
Testamentsverwahrung
Die Testamentsverwahrung beim Nachlassgericht (örtlich zuständiges Amtsgericht) garantiert, dass das Testament im Todesfall eröffnet und der Wille der Erblasserin/des Erblassers umgesetzt wird.
Zentrales Testamentsregister
Das zentrale Testamentsregister – geführt bei der Bundesnotarkammer – enthält die Verwahrangaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden, die von der Notarin/vom Notar errichtet werden oder in gerichtlicher Verwahrung hinterlegt sind.
Testamentsvollstreckung
Die Testamentsvollstreckung regelt die Verteilung des Nachlasses im Sinne der Erblasserin/des Erblassers. Sie kann im Testament angeordnet und auch die Testamentsvollstreckerin/der Testamentsvollstrecker kann dort bestimmt werden.
Vermächtnis
Durch ein Vermächtnis kann die Erblasserin/der Erblasser einer anderen Person oder gemeinnützigen Einrichtung in ihrem/seinem Testament einen Vermögenswert (z.B. Geldsumme, Kunstgegenstand, Immobilie, Hausratsgegenstand) zuwenden, ohne diese als Erbin/Erben einzusetzen. Die Vermächtnisnehmerin/der Vermächtnisnehmer macht ihren/seinen Anspruch bei der Erbin/beim Erben geltend. Die Erbin/der Erbe ist gesetzlich verpflichtet, den Vermögenswert herauszugeben.
Vor- und Nacherbschaft
Mit einer Vor- und Nacherbschaft kann der Nachlass über zwei oder mehrere Generationen hinweg vererbt werden. Die Erblasserin/der Erblasser bestimmt, dass ihr/sein Vermögen zunächst der Vorerbin/dem Vorerben zukommen soll, legt aber gleichzeitig bereits fest, welche Nacherbin/welcher Nacherbe es zu einem von der Erblasserin/vom Erblasser bestimmten Zeitpunkt (Tod der Vorerbin/des Vorerben, Vollendung eines bestimmten Lebensjahres, Abschluss einer Berufsausbildung usw.) bekommt.
Die Vorerbin/der Vorerbe darf im Regelfall die Vorerbschaft nutzen, z.B. Zinserträge oder Miete einnehmen, aber das Haus nicht verkaufen. Diese Art der Testamentsgestaltung stellt eine sehr gute Möglichkeit dar, z.B. gemeinnützige Organisationen in ihrer Arbeit zu unterstützen, indem diese als Nacherben eingesetzt werden.