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Satzung der Christoffel-Blindenmission Deutschland e.V.
Übersicht
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Finanzielle Mittel des Vereins
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 9 Sitzungen der Mitgliederversammlung
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 11 Protokoll der Mitgliederversammlung
§ 12 Missionsrat
§ 13 Aufgaben des Missionsrats
§ 14 Tätigkeit des Missionsrats
§ 15 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Missionsrat
§ 16 Direktion
§ 17 Jahresabschluss, Berichte
§ 18 Schiedsverfahren
§ 19 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
§ 20 Liquidation des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen "Christoffel-Blindenmission Deutschland e.V."
(CBM-D). Er hat seinen Sitz in Bensheim und ist in das Vereinsregister
eingetragen. Er ist Mitglied des Diakonischen Werks der Evangelischen
Kirche in Deutschland und von CBM Christoffel-Blindenmission Christian
Blind Mission e.V. und von Christliche Blindenmission International
(CBMI) – Christian Blind Mission International (CBMI).
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein führt gemeinsam mit anderen nationalen CBM-Vereinen das Werk von Pastor Ernst J. Christoffel fort, der 1908 im Orient die missionsdiakonische Arbeit für blinde, anders behinderte, kranke und notleidende Menschen begann. Er versteht sich zusammen mit anderen nationalen CBM-Vereinen und von CBM Christoffel-Blindenmission Christian Blind Mission e.V. als eine Dienstgemeinschaft von Christinnen und Christen verschiedener Glaubensprägung, die in der Nachfolge Jesu Christi die Botschaft von der Liebe Gottes in Wort und Tat verkündigen. Der Verein hilft hauptsächlich über CBM Christoffel-Blindenmission Christian Blind Mission e.V. in allen Teilen der Erde, besonders in den Notgebieten, Ursachen und Folgen von Armut, Krankheit und Hunger zu bekämpfen und beteiligt sich somit an Aufgaben des Entwicklungsdienstes. Er verfolgt damit den Zweck, Menschen mit Behinderungen und Hilfsbedürftigen, insbesondere blinden und augenkranken Menschen, ohne Ansehen des Glaubens, der Rasse, des Geschlechts oder der Nationalität christliche Liebe zu erweisen und zur Ausbreitung des Evangeliums beizutragen. Er arbeitet dabei nach Möglichkeit partnerschaftlich mit Kirchen und anderen christlichen Organisationen zusammen.
(2) Der Verein stellt sich die Aufgabe, Christen vor Ort in der Wahrnehmung ihres missionsdiakonischen Auftrags zu unterstützen, insbesondere durch:
(a) die Verhütung von Blindheit und anderen Behinderungen sowie von Krankheiten, die dazu führen können, durch medizinische Vorsorge, Gesundheitserziehung und die Verbesserung von Lebensumständen,
(b) die Behandlung von Blindheit und anderen Behinderungen sowie von Krankheiten, die dazu führen können,
(c) die schulische, berufliche und sonstige Bildung von blinden und anders behinderten Menschen,
(d) die Hilfe bei Katastrophen im jeweiligen Arbeitsgebiet,
(e) die seelsorgerliche Verkündigung der biblischen Botschaft und Stärkung der christlichen Kirchen in den jeweiligen Arbeitsgebieten,
(f) die Förderung von Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Bildung und Rehabilitation behinderter Menschen, vor allem in den Armutsgebieten der Welt sowie auf dem Gebiet der Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten und den Ursachen, die zu Behinderung führen können,
(g) die Führung des Ernst-Christoffel-Hauses – christliches Heim für blinde und sehbehinderte Menschen – in Nümbrecht.
(3) Der Verein bedient sich seiner Missionszentrale in Bensheim und ihrer Einrichtungen zur:
(a) Gewinnung und Unterstützung, Ausbildung und Zurüstung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für den Dienst der Liebe in der Nachfolge Jesu Christi,
(b) Förderung des Verständnisses für Notwendigkeit und Nutzen weltweiter Behindertendiakonie durch breite Öffentlichkeitsarbeit im In- und Ausland,
(c) Werbung und Betreuung eines Kreises von Spenderinnen und Spendern, als dessen Sachwalter sich der Verein versteht.
(4) Der Verein kann andere Organisationen mit gleicher Zielsetzung durch Fachpersonal, Sachkenntnis und materielle Mittel unterstützen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Seine Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Zulässig ist der Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 4 Finanzielle Mittel des Vereins
(1) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
(2) Die Einnahmen des Vereins bestehen aus regelmäßigen oder außerordentlichen Spenden und sonstigen Zuwendungen.
(3) Der Verein kann seine Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies nach dem Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung zulässig ist, insbesondere soweit dies erforderlich ist, um seine steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
(4) Ist aufgrund eines allgemeinen Spendenaufrufs für einen bestimmten Zweck mehr Geld eingegangen, als zu seiner Erreichung benötigt wird, so ist der Überschuss für einen möglichst gleichartigen Zweck zu verwenden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können Christinnen und Christen werden, die den in §2 genannten Zweck des Vereins bejahen und unterstützen, ausgenommen Bedienstete des Vereins und deren Angehörige.
(2) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet ein Ausschuss aus sieben Personen, der aus drei Mitgliedern des Missionsrats und vier anderen Vereinsmitgliedern besteht. Die Wahl der anderen Vereinsmitglieder erfolgt jeweils im Zusammenhang mit der Wahl von Missionsratsmitgliedern für eine Dauer von drei bis fünf Jahren. In einem Jahr sollen möglichst nicht mehr als zwei der anderen Vereinsmitglieder neu gewählt werden. Das Verfahren entspricht dem der Wahl des Missionsrats.
(3) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf gegenüber Abgelehnten keiner Begründung.
(4) Neben der Mitgliedschaft gibt es die Zugehörigkeit zu einem "Freundeskreis". Angehörige dieses Freundeskreises sind alle, die den Verein mit Zuwendungen unterstützen.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
(a) Tod,
(b) schriftliche Erklärung des Austritts,
(c) Ausschluss.
(2) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Missionsrats aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt auch zweimaliges unentschuldigtes Fehlen bei Mitgliederversammlungen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes und Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Missionsrat zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluss ist innerhalb einer Frist von einem Monat Beschwerde bei der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet, soweit gesetzlich zulässig, endgültig.
(3) Bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über den Ausschluss ruhen die Rechte des Mitglieds.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Missionsrat,
(c) die Direktion.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für Grundsatzfragen sowie insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
(a) die Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Direktion sowie des Berichts des Missionsrats,
(b) die Feststellung des Jahresabschlusses, wenn der Missionsrat ihn nicht gebilligt hat; in diesem Fall hat die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
(c) die Kenntnisnahme des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Präsidentin bzw. des Präsidenten und des Berichts des Vorstands von CBM Christoffel-Blindenmission Christian Blind Mission e.V. und von Christliche Blindenmission International (CBMI) – Christian Blind Mission International (CBMI),
(d) die Entlastung des Missionsrats und der Direktion,
(e) Wahl und Nachwahlen der Mitglieder des Missionsrats und die Wahl der vier anderen Vereinsmitglieder gem. § 5 Abs. 2,
(f) die Abberufung von Mitgliedern des Missionsrats bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
(g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen der Wahlordnung und eine etwaige Auflösung des Vereins gemäß § 19,
(h) die Bestellung der Abschlussprüferin bzw. des Abschlussprüfers für das laufende Geschäftsjahr,
(i) die Genehmigung der Geschäftsordnung des Missionsrats.
(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Missionsrats und/oder der Direktion fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen aussprechen.
§9 Sitzungen der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in Sitzungen.
(2) Mindestens einmal im Jahr findet, in der Regel am Sitz des Vereins, eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden des Missionsrats einberufen.
(3) Dies geschieht unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und Beifügung der in § 17 Abs. 5 erwähnten Unterlagen.
(4) Die vorläufige Tagesordnung setzt der Missionsrat fest.
(5) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Missionsrat schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(6) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Missionsrats geleitet.
(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Ein Mitglied, das durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht.
(10) Die Mitglieder der Direktion sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter und auf Wunsch der Mitgliederversammlung oder des Missionsrats auch weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
(11) Jedes Mitglied ist berechtigt, innerhalb der Einberufungsfrist an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Missionsrats Fragen zu richten, deren Beantwortung es für erforderlich hält, um sich auf die Entscheidung über die Entlastung des Missionsrats und der Direktion vorbereiten zu können.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die bzw. der Vorsitzende des Missionsrats kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Die bzw. der Vorsitzende muss sie einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder, von drei Mitgliedern des Missionsrats oder von der Direktion schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Falls die bzw. der Vorsitzende dem Verlangen nicht innerhalb von vier Wochen nachkommt, können die Mitglieder oder die Direktion selbst die Mitgliederversammlung einberufen. Für die Einberufung und Durchführung gelten im Übrigen die Vorschriften des § 9 entsprechend.
§ 11 Protokoll der Mitgliederversammlung
(1) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das durch die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Protokollführerin bzw. dem durch sie zu wählenden Protokollführer und von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist jedem Mitglied unverzüglich zuzusenden.
(2) Es soll folgende Feststellungen enthalten:
• Ort und Zeit der Mitgliederversammlung,
• den Namen der Versammlungsleiterin bzw. des Versammlungsleiters
• den Namen der Protokollführerin bzw. des Protokollführers,
• die Zahl der erschienenen Mitglieder,
• die Namen der nicht erschienenen Mitglieder mit der Feststellung, ob ihr Fehlen als entschuldigt gilt,
• die Tagesordnung,
• den Wortlaut der gestellten Anträge und der gefassten Beschlüsse sowie
• die einzelnen Abstimmungsergebnisse.
§ 12 Missionsrat
(1) Der Missionsrat besteht aus sechs bis neun Mitgliedern, von denen mindestens eines Erfahrung mit eigener Behinderung haben soll.
(2) Seine Mitglieder werden auf die Dauer von jeweils vier Jahren von der Mitgliederversammlung geheim gewählt. Von dieser Dauer kann bei einzelnen Mitgliedern um ein Jahr nach oben oder unten abgewichen werden. Es soll nicht mehr als ein Drittel der Missionsratsmitglieder gleichzeitig neu gewählt werden. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der erschienenen Mitglieder auf sich vereinigt. Näheres regelt eine Wahlordnung.
(3) Die Mitglieder des Missionsrats bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Dies gilt auch für nachgewählte Mitglieder. Zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Nicht wählbar ist, wer zu dem Verein oder zu einem anderen Verein der CBM-Familie in einem Dienstverhältnis oder in einer entgeltlichen geschäftlichen Verbindung steht.
(4) Der Missionsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und deren bzw. dessen zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter. Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden des Missionsrats sowie seiner Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter beträgt vier Jahre. Sie endet gegebenenfalls früher mit dem Ausscheiden aus dem Missionsrat.
§ 13 Aufgaben des Missionsrats
(1) Dem Missionsrat obliegt die Berufung der Mitglieder der Direktion sowie die Berufung von Delegierten, die den Verein in den Mitgliederversammlungen von CBM Christoffel-Blindenmission Christian Blind Mission e.V. und Christliche Blindenmission International (CBMI) – Christian Blind Mission International (CBMI) für die Dauer ihrer Amtszeit vertreten. Der Missionsrat hat die genannten Personen, falls erforderlich, abzuberufen.
(2) Dem Missionsrat obliegen ferner:
(a) die Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Vereins, soweit die Mitgliederversammlung nicht entschieden hat, sowie über die strategische Planung und die Richtlinien für die Arbeit des Vereins und seine Zusammenarbeit mit anderen Institutionen; die Entscheidung über Strukturfragen und Grundsätze der Geschäftspolitik im Einvernehmen mit der Direktion,
(b) die Beschlussfassung über außerordentliche Angelegenheiten der Mission,
(c) die Beratung der in § 13 Abs. 1 genannten Personen und die Überwachung ihrer Arbeit,
(d) der Ausschluss von Mitgliedern,
(e) die Unterbreitung eines Vorschlags an die Mitgliederversammlung die Entlastung der Direktion betreffend,
(f) die Entscheidung über die Berufung und Abberufung der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Mitglieder der Direktion auf Verlangen eines Mitglieds der Direktion,
(g) die Verabschiedung des Jahreshaushaltsplans und etwa erforderlicher Nachtragshaushaltspläne,
(h) die Prüfung und Billigung des Jahresabschlusses sowie die Prüfung des Lageberichts; die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer hat auf Verlangen des Missionsrats an dessen Verhandlungen über diese Vorlagen teilzunehmen,
(i) die Prüfung der von der Direktion im Laufe des Jahres zu erstattenden Berichte,
( j) die Prüfung der von den Delegierten im Laufe des Jahres zu erstattenden Berichte,
(k) die Ausführung der Beschlüsse und die Beachtung der Empfehlungen der Mitgliederversammlung,
(l) die Vertretung des Vereins gegenüber Mitgliedern der Direktion,
(m) die Entscheidung in Fällen, in denen sich die Direktion nicht einigen kann.
(3) Der Missionsrat hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.
(4) Die Mitglieder des Missionsrats haben bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Sie sind in Angelegenheiten, die sie als Missionsrat vertraulich erfahren, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 14 Tätigkeit des Missionsrats
(1) Sitzungen des Missionsrats finden mindestens dreimal jährlich statt. Außerdem muss die bzw. der Vorsitzende den Missionsrat innerhalb von drei Wochen einberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder ein Mitglied der Direktion es unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(2) Der Missionsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(3) In dringenden Fällen können Beschlüsse auch schriftlich oder in einer Telefonkonferenz gefasst werden, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder des Missionsrats an der Abstimmung teilnehmen. Im Übrigen gilt §14 Abs. 2.
(4) Der Missionsrat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder für die Dauer seiner Amtszeit Ausschüsse bilden.
(5) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Missionsrat gibt. Darin regelt er auch, welche Geschäfte seiner Zustimmung bedürfen. Annahme und Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder des Missionsrats und der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Aushändigung dieser Geschäftsordnung.
§ 15 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Missionsrat
Außer durch Rücktritt und Abberufung aus wichtigem Grund verliert ein Mitglied des Missionsrats sein Amt auch dann, wenn es aus dem Verein ausscheidet oder ausgeschlossen wird. §6 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 16 Direktion
(1) Die Führung der Geschäfte des Vereins obliegt der Direktion in eigener Verantwortung. Sie ist Dienstvorgesetzte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins.
(2) Die Direktion besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Ihre Abberufung lässt ihr Anstellungsverhältnis unberührt.
(3) Die Direktion ist Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB. Besteht sie aus mehreren Personen, so wird der Verein von jeweils zweien vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied der Direktion. Der Missionsrat kann Alleinvertretungsbefugnis oder die Befugnis erteilen, den Verein zusammen mit einer bevollmächtigten Person zu vertreten.
(4) Die Direktion hat die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung anzuwenden. Ergänzend gelten die entsprechenden Bestimmungen des Aktiengesetzes.
(5) Die Direktion regelt ihre Tätigkeit sowie ihre Zusammenarbeit mit dem Missionsrat durch eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch den Missionsrat. Die Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Aushändigung dieser Geschäftsordnung.
§ 17 Jahresabschluss, Berichte
(1) Die Direktion soll innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht erstellen. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind zu befolgen.
(2) Der Jahresabschluss muss neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung einen erläuternden Anhang enthalten. Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage des Vereins so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Dabei ist auch auf Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind, sowie auf die voraussichtliche Entwicklung des Vereins einzugehen.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Vereins sind durch eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
(4) Jahresabschluss und Lagebericht sind dem Missionsrat zusammen mit dem Prüfungsbericht der Abschlussprüferin bzw. des Abschlussprüfers unverzüglich nach Erstellung zu übergeben.
(5) Der Missionsrat hat seinen Bericht, den Jahresabschluss und den Lagebericht der Direktion der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen. Auf Verlangen sind den Mitgliedern nach Feststellung der Jahresabschluss, der Lagebericht des Vorstands und der Bericht der Präsidentin/des Präsidenten von CBM Christoffel-Blindenmission Christian Blind Mission e.V. und die entsprechenden Unterlagen von Christliche Blindenmission International (CBMI) – Christian Blind Mission International (CBMI) zuzusenden.
(6) Umfang und Inhalt der laufenden Berichterstattung der Direktion gegenüber dem Missionsrat regelt dieser in seiner Geschäftsordnung.
(7) Gehört ein Mitglied des Vereins dem Vorstand von CBM Christoffel-Blindenmission Christian Blind Mission e.V. oder von Christliche Blindenmission International (CBMI) – Christian Blind Mission International (CBMI) an, hat es dem Missionsrat und der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vorstands zu berichten.
§ 18 Schiedsverfahren
(1) Über Klagen, die von dem Verein gegen seine Mitglieder oder Mitglieder des Missionsrats oder der Direktion als solche oder von Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander oder gegen den Verein erhoben werden, entscheidet ein Schiedsgericht.
(2) Soweit die Parteien nicht berechtigt sind, über den Streitgegenstand einen Vergleich zu schließen, findet, ehe Klage vor dem ordentlichen Gericht erhoben werden kann, vor dem Schiedsgericht ein Güteverfahren statt.
(3) Das Verfahren ist vereinsöffentlich. Jedes Mitglied hat Anspruch auf eine Abschrift des vollständigen Schiedsspruchs.
(4) Die Parteien haben je eine Schiedsrichterin bzw. einen Schiedsrichter zu bestellen. Diese haben eine Obfrau oder einen Obmann zu wählen, die bzw. der zum Richteramt befähigt ist.
(5) Die Mitgliederversammlung kann eine Schiedsordnung erlassen.
§ 19 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung kann über einen Antrag, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, nur beschließen, wenn dieser Antrag bereits in der mit der Einberufung bekannt gegebenen Tagesordnung angekündigt war, wenn er die zu ändernde oder aufzuhebende Bestimmung genau bezeichnet und wenn er einen Formulierungsvorschlag für eine etwa erforderliche neue Fassung enthält.
(2) Beschlüsse, durch die die Satzung geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 20 Liquidation des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an CBM Christoffel-Blindenmission Christian Blind Mission e.V., der es nach Begleichung aller Verbindlichkeiten des Vereins gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne dieser Satzung zuzuführen hat. Sollte CBM Christoffel-Blindenmission Christian Blind Mission e.V. nicht bereit oder in der Lage sein, das Vermögen steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen, so fällt das Vermögen des Vereins bei seiner Auflösung an das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, das es nach Begleichung aller Verbindlichkeiten des Vereins gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne dieser Satzung zuzuführen hat. Sollte das Diakonische Werk nicht bereit oder in der Lage sein, das Vermögen mit der genannten Zweckbindung zu übernehmen, so beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder eine andere Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken; dieser Beschluss darf erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
(2) Diese Vorschrift kann nur mit Zustimmung des Finanzamts geändert werden.
Diese Fassung wurde von der Mitgliederversammlung am 26. Juni 2009 beschlossen.





