Ernst-Christoffel-Stiftung

Dauerhaft helfen durch Zustiftung

Portrait eines ca. 4-jährigen lachenden Mädchens auf einer Schaukel.
Ihr wird geholfen: Dieses Mädchen aus Kenia wird dauerhaft physiotherapeutisch betreut.
Foto: CBM
Die Ernst-Christoffel-Stiftung ist eine sogenannte unselbstständige Stiftung, ausgestattet mit allen Steuerprivilegien, die das deutsche Stiftungs-Steuerrecht bietet. Sie wurde im November 2002 als Förderstiftung der CBM gegründet und hat deshalb laut Satzung identische Zweckbestimmungen. Eine Kopie der Satzung können Sie unten auf dieser Seite herunterladen. Auf Wunsch schicken wir sie Ihnen gerne auch zu.

Bei einer Zustiftung in die Ernst-Christoffel-Stiftung (ECS) wird Ihr Betrag auf Dauer in dem sogenannten Vermögensstock der Stiftung angelegt. Mit diesem Vermögensstock ist die CBM unabhängig von konjunkturellen Schwankungen. Die Zinsen kommen jedoch direkt der Projektarbeit zugute.

Steuerliche Aspekte

Spenden sind bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben steuerlich absetzbar; bei Firmen 4 Promille aller Löhne und Gehälter.

Es spielt dabei keine Rolle mehr, ob:
  • Spenden für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke geleistet werden,
  • die steuerbegünstigte Körperschaft, die Spenden erhält, ein Verein oder eine Stiftung ist.
  • die Spenden die genannten Höchstbeiträge übersteigen; sie können in die Folgejahre vorgetragen werden.
Für Zustiftungen gilt seit Januar 2007 ein absetzbarer Höchstbetrag von 1 Million € (absetzbar sofort oder beliebig verteilt auf zehn Jahre). Diese Regelung begünstigt Stifter mit besonders hohen zu versteuernden Einkünften. Da nur die Erträge aus dem dauerhaft angelegten Stiftungsvermögen der Arbeit der CBM zugute kommen, sollte der Mindestbetrag von Zustiftungen in die ECS bei 5.000 € liegen.

Erbschaftssteuerlicher Vorteil

Für den Fall, dass Sie geerbt haben und dieses Erbe oder einen Anteil (Vermächtnis) innerhalb von zwei Jahren an die Ernst-Christoffel-Stiftung weitergeben möchten, können Sie rückwirkend von der entsprechenden Erbschaftssteuer befreit werden oder wahlweise die obengenannten einkommenssteuerlichen Vorteile nutzen.

Zuwendungen an Stiftungen sind im Rahmen der Gewerbesteuer für Einzelunternehmer und Personengesellschaften (OHG, KG) abzugsfähig.

Die Ernst-Christoffel-Stiftung ist von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit.

Portrait eines Mannes
Hans-Peter Kuhlmann: Ihr Ansprechpartner zum Thema Stiftung.
Foto: CBM

Kontakt für die Stiftung
Hans-Peter Kuhlmann
Telefon (06251) 131-135
Ernst-Christoffel-Stiftung
Nibelungenstraße 124
64625 Bensheim



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