Erbschaften

Erbrechtliche Schlüsselbegriffe

Ablieferungspflicht eines Testaments
Jeder, der ein Testament besitzt, ist verpflichtet, es unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern, sobald er weiß, dass der Erblasser gestorben ist. Das Testament ist abzuliefern, egal ob das Testament widerrufen wurde, ob es gültig ist oder nicht. Die Beurteilung der Frage, ob das Testament gültig ist oder nicht, steht alleine dem Nachlassgericht zu. Die Ablieferung kann durch ein Zwangsgeld erzwungen werden. Wer ein Testament beschädigt, vernichtet oder nicht abliefert, ist wegen eines Vergehens der Urkundenunterdrückung strafbar und den Erben gegenüber schadenersatzpflichtig.
Berliner Testament
In einem Berliner Testament setzen sich die Ehegatten zum jeweiligen Alleinerben und einen Dritten (i.d. Regel die gemeinsamen Kinder oder auch gemeinnützige Organisationen) zum Schlusserben ein.
Dabei bestehen die rechtlichen Alternativen, dass der jeweilige Nachlass der Ehegatten getrennt oder aber auch als eine gemeinsame Vermögensmasse beim überlebenden Ehegatten als Vollerbe behandelt werden. In Zweifelsfällen geht die Rechtsprechung von letztgenannter Variante ( sog. Einheitsprinzip ) aus.
Das Berliner Testament ist allerdings nicht geeignet, den Pflichtteilsanspruch der Kinder nach dem erstversterbenden Elternteil auszuschließen. Dem kann nur zu Lebzeiten der Eltern durch einen Pflichtteilsverzichtsvertrag vorgebeugt werden.
Erbengemeinschaft
Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben (= Miterben), so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen dieser Erben. Sie bilden eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist eine sog. Gesamthandgemeinschaft, was bedeutet, dass deren Vermögen als Ganzes den Mitgliedern gemeinschaftlich zugeordnet wird ("Allen gehört alles"). Nur gemeinsam können die Miterben wirksame Verfügungen über den Nachlass oder Teile davon treffen. Streit ist daher vorprogrammiert, was durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers im Testament vermieden werden kann!
Erbschein
Der Erbschein wird vom Nachlassgericht ausgestellt und verbrieft die Erbenstellung des Erben. Dazu muss selbstständig vom Erben ein Antrag an das Nachlassgericht gestellt werden.
Gesetzliche Erbfolge 
Hatte ein Verstorbener kein Testament errichtet, regelt der Gesetzgeber, wer dessen Erbe wird (gesetzliche Erbfolge). Dies widerspricht in aller Regel den Wünschen und Vorstellungen des Erblassers, da nicht er, sondern das Gesetz dessen Rechtsnachfolge bestimmt!
Die komplizierten gesetzlichen Erbfolgeregelungen sprengen den Rahmen dieser Darstellung. Wir dürfen Sie deshalb auf unsere Broschüre „Der Letzte Wille kann Berge versetzen“ verweisen, in welcher diese Regeln ausführlich dargestellt sind.
Grabpflege
Die Grabpflege zählt nicht mehr zur Bestattung. Sie stellt nur eine sittliche Pflicht dar, keine rechtliche. Deren Kosten trägt derjenige, der die Grabpflege durchführt, daher selbst und kann sie nicht von anderen Miterben ersetzt verlangen.
Nachlassverbindlichkeiten
Es gibt Schulden, die der Erblasser selbst hinterlassen hat (Erblasserschulden) und Erbfallschulden, also solche, die durch den Sterbefall entstanden sind, z.B. Pflichtteilsrechte, Auflagen, Vermächtnisse oder auch Bestattungskosten.
Sind die Schulden höher als der Nachlass, ist der Nachlass überschuldet, und der Erbe sollte die Erbschaft ausschlagen oder eine Beschränkung der Haftung herbeiführen.
Pflichtteil
Der Pflichtteilsanspruch steht einem enterbten Kind nach dem Tod eines Elternteiles zu. Die Eltern haben Pflichtteile nach dem Tod ihres Kindes nur dann, wenn der Verstorbene kinderlos verstarb. Darüber hinaus ist der Ehegatte des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt, wenn er nicht als Erbe eingesetzt worden ist.
Der Pflichtteil kann jedoch nicht dadurch umgangen werden, dass der Erblasser kurz vor seinem Tod sein Vermögen verschenkt, da aus Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Tode ein Pflichtteilsergänzungsanspruch resultiert. Bei Ehegatten werden Schenkungen ohne zeitliche Grenze für den Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt.
Schiedsgerichtsbarkeit
Ein Schiedsgericht ist ein privates Gericht, das ohne Einwirkung des Staates zusammen tritt und eine Einigung herbeiführt. Die Konfliktparteien können dieses Gericht und das Schiedsverfahren z.B. in einem Testament selbst vereinbaren. Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Auch das Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten e.V. verfügt über ein Schiedsgericht und kann bei Erbstreitigkeiten angerufen werden.
Stiftung
Die Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe des Stiftungsvermögens einen vom Stifter bestimmten, in der Regel gemeinnützigen Zweck verfolgt.
Rechtsfähige Stiftungen haben lediglich Begünstigte, so genannte Destinatäre.
Steuerrechtlich unterliegen gemeinnützige Stiftungen nicht der Schenkung- oder Erbschaftsteuerpflicht. Jede solche Zuwendung an CBM kommt daher dem Stiftungszweck uneingeschränkt zu!
Teilungsanordnung
Mittels einer Teilungsanordnung bestimmt der Erblasser, wie die Auseinandersetzung der Nachlassgegenstände zwischen den einzelnen Miterben zu erfolgen hat. Erhält dabei ein einzelner Miterbe wertmäßig mehr als ihm nach seiner Erbquote zustünde, muss er den anderen Miterben gegenüber einen Ausgleich zahlen, sofern im Testament nichts anderes geregelt ist.
Teilungsverbot
Durch ein Teilungsverbot ordnet der Erblasser an, dass der Nachlass oder Teile davon nicht unter den Miterben aufgeteilt werden darf. Die Ausschließung kann allerdings für höchstens 30 Jahre erfolgen. Sind sich alle Miterben einig, können sie sich allerdings über dieses Verbot hinwegsetzen.
Testamentsvollstreckung
Der Erblasser kann die Testamentsvollstreckung in seinem Testament anordnen und auch den Testamentsvollstrecker bestimmen, der den Nachlass im Sinne des Erblassers verwaltet und unter den Erben auseinandersetzt. Damit wird ein möglicher Streit unter den Erben vermieden, da allein der Testamentsvollstrecker nach den testamentarischen Anweisungen des Verstorbenen die Aufteilung vornimmt.
Der Testamentsvollstrecker kümmert sich auch z.B. um die Zahlung von Verbindlichkeiten, die Anfertigung der Erbschaftsteuererklärung u.v. mehr.
Testament
Mittels Testament wird die Verteilung des Nachlasses gemäß den Wünschen des Erblassers unter den Bedachten geregelt. Das Testament kann sowohl eigenhändig ge- und unterschriebenen als auch vor einem Notar errichtet werden. Beide Formen sind gleich wirksam, so dass bei einem handschriftlichen Testament Notarkosten gespart werden können.
In einem Testament regelt der Erblasser seine gewünschte Erbeinsetzung, ggf. eine Enterbung oder Pflichtteilsentziehung, kann Vermächtnisse z.B. an gemeinnützige Organisationen aussetzen, Auflagen und Teilungsanordnungen bestimmen und Testamentsvollstreckung anordnen.
Eine Sonderform des Testaments ist das gemeinschaftliche Testament, in welchem sich Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen und weitere, gemeinsame Nachlassverfügungen festlegen; die bekannteste Variante ist das Berliner Testament.
Vermächtnis
Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser einer anderen Person oder gemeinnützigen Einrichtung in seinem Testament einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne diesen Begünstigten als Erben einzusetzen. Gegenstand eines Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein. So kann der Erblasser festlegen, dass dem Vermächtnisnehmer bestimmte bewegliche oder unbewegliche Gegenstände (z.B. Pkw, Kunstgegenstände, eine Immobilie,) zu übereignen sind, eine bestimmte Geldsumme aus dem Nachlass zukommen soll, usw. Der Erbe erhält somit das gesamte Vermögen des Verstorbenen, der Vermächtnisnehmer einzelne Teile davon, die er dann beim Erben geltend macht.
Verwahrung des Testaments
Ein Testament, welches nicht aufgefunden und nicht beim Nachlassgericht abgegeben wird, ist wertlos, weil es nicht eröffnet werden kann. Der Wille des Verstorbenen wird dann nicht umgesetzt. Um dies zu vermeiden, kann ein Testament beim Nachlassgericht in Verwahrung gegeben werden. Dort werden allerdings Kosten für die Verwahrung verlangt.
Vor- und Nacherbschaft
Der Testierende kann sein Vermögen durch die Anordnung einer Vor - und Nacherbschaft über zwei oder mehrere Generationen hinweg vererben. Hierzu bestimmt er, dass sein Vermögen zunächst einer Person zukommen soll (= Vorerbe), legt aber gleichzeitig bereits fest, wer es nach dieser Person bekommt (= Nacherbe). Vor- und Nacherbe sind also Erben des selben Erblassers, allerdings zeitlich aufeinander folgend. Der Nacherbe kommt regelmäßig erst dann zum Zug, wenn der Vorerbe ebenfalls verstorben ist.
Durch die Anordnung einer Vor - und Nacherbschaft kann verhindert werden, dass der Nachlass vom Erben weisungswidrig verbraucht wird. Dem Vorerben gebühren hingegen die Nutzungen der Vorerbschaft, z.B. Zinserträge oder Mieteinahmen. Diese Art der Testamentsgestaltung stellt eine sehr gute Möglichkeit dar, z.B. gemeinnützige Organisationen in ihrer Arbeit zu unterstützen, indem diese als Nacherben eingesetzt werden.
Weitere erbrechtliche Schlüsselbegriffe finden Sie im Internet unter der Rubrik „Erbrecht von A-Z“ bei: www.ndeex.de
Link: Grauer Star Simulator der CBM
Link: Brailleübersetzer der CBM
Link: Fingeralphabet
Link: Wissenstest zum Thema Katarakt
Link: Auslegung der Monatsandacht durch Mitarbeiter der CBM
Link: Bereich für Schulen, Kirchen und Gemeinden
Link: Nothilfe für Philippinen
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